Was geschieht bei unbegründetem Nichterscheinen?
Bei unbegründetem Nichterscheinen gilt das Examen gemäss § 19 Abs. 2 der Rahmenordnung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Bei unbegründetem Nichterscheinen gilt das Examen gemäss § 19 Abs. 2 der Rahmenordnung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.